Werbungskostenüberschüsse - z.B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - berücksichtigt das Finanzamt nur dann steuermindernd, wenn die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen: Über die Gesamtnutzungsdauer muss also ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu vermuten sein. Bei langfristig vermieteten Immobilien im Privatvermögen wird das grundsätzlich unterstellt.
Anders kann die Sache allerdings bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds aussehen: Hier kann ein (widerlegbares) Indiz für eine fehlende Entschlossenheit des Käufers zu einer langfristigen Vermietung und damit eine mangelnde Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. So z.B., wenn dem Käufer einer Immobilie durch Rückkaufs- oder Verkaufsgarantie die Möglichkeit eingeräumt wird, sich ohne Schwierigkeiten und ohne Vermögensverluste wieder von der Immobilie zu trennen und dabei modellbedingte Steuervorteile "mitzunehmen".
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