Im Streitfall hatte der Eigentümer ein 1996 gekauftes Ferienhaus an der Ostsee bis 2002 im Wesentlichen in Eigenarbeit umfangreich saniert. Schon vor dem Kauf hatte er das Haus als Feriendomizil benutzt. Vermietet wurde es erstmals 2003, aber nur in ganz geringem Umfang. Nachweise für die Vermietung konnte der Eigentümer allerdings nicht vorlegen. Außerdem gab er an, dass er es künftig nur an Bekannte, Kollegen und Kunden vermieten wolle, also an Leute, die er persönlich kenne.
Aus der Vermietung ab 2003 lässt sich laut Bundesfinanzhof nicht ableiten, schon in früheren Jahren habe eine Vermietungsabsicht vorgelegen. Die Richter haben daher die Verluste aus den Instandhaltungsmaßnahmen nicht zum Abzug zugelassen, weil keine Einkünfteerzielungsabsicht vorgelegen habe. Für eine Nutzung als Ferienhaus durch wechselnde Gäste gab es keine objektiv nachprüfbaren Umstände. Stattdessen sei eine Selbstnutzung als Ferienhaus wahrscheinlich.
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