Der Anscheinsbeweis lasse sich zwar z.B. durch ein nicht nur zum Schein ausgesprochenes ernsthaftes Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, entkräften. Schon das Finanzgericht hatte aber herausgefunden, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls "mündlich" ausgesprochen worden war. Der Handwerker konnte leider den Umfang dieses Verbots nicht nachweisen. Erschwerend kam hinzu, dass er eine herausgehobene Position im Betrieb des Arbeitgebers innehatte. Daher bestand laut BFH hier in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots.
Hinweis: Der BFH hat offen gelassen, ob der Arbeitgeber auf jeden Fall ein ausgesprochenes Nutzungsverbot zu überwachen hat. Bei Arbeitnehmern, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit "freie Hand" haben (u.a. Arbeitnehmer in herausgehobener Position und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) sollte das schriftlich ausgesprochene und vom Umfang her eindeutige Nutzungsverbot aber auf jeden Fall überwacht werden.
In einem anderen Fall hat der BFH bestätigt: Die Bewertung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist nur in Form der 1%-Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Das lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte, nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1%-Methode ermittelten Wert abzuziehen. Folglich liegt insoweit kein Arbeitslohn vor.
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